Die Gemeinde-
bzw. Schulräte von Grub AR, Heiden, Lutzenberg, Rehetobel, Reute, Wald,
Walzenhausen, Wolfhalden, Eggersriet und Grub SG vereinbaren vorbehältlich der
Genehmigung durch ihre Bürgerschaften und die zuständigen Organe der Kantone AR
und SG folgendes:
A. Zusammenschluss und Aufgaben
I. Partner und Sitz
Art. 1Die vorgenannten Verbandsgemeinden bilden für die gemeinsame
Führung der "Musikschule Appenzeller Vorderland" (MSAV) einen
Zweckverband auf unbestimmte Dauer mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 2Durch Beschluss der Mehrheit der Räteder Verbandsgemeinden können weitere Gemeinden in den Verband
aufgenommen werden.
Art. 3Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können sich Gemeinden
der MSAV auch auf vertraglicher Basis anschliessen, jedoch unter voller Verrechnung
der verursachten Kosten.
Art. 4Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
II. Zweck
Art. 5Zweck
des Verbandes ist die Ermöglichung einer sorgfältigen musikalischen Ausbildung
und Erziehung von Schülern und Jugendlichen (von AR Gemeinden vom 1.Schuljahr
bis zum 20.Altersjahr, von SG Gemeinden vom 1.Schuljahr bis zur Beendigung der
Volksschuljahre) durch qualifizierte Musiklehrkräfte zu tragbaren Kosten.
Musikunterricht vor dem 1. Schuljahr kann in Ausnahmefällen vom Schulleiter
bewilligt werden.
Art. 6Der Unterricht kann auf Schulentlassene und Erwachsene aus Verbandsgemeinden
sowie auf Schüler aus Nicht-Verbandsgemeinden ausgedehnt werden, jedoch unter
voller Verrechnung der verursachten Kosten. Schüler der Verbandsgemeinden
haben in jedem Fall Vorrang.
III. Schulbetrieb
Art. 7Soweit genügend geeignete Musiklehrkräfte und Schüleranmeldungen
vorhanden sind, wird im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten folgender
Unterricht angeboten:
a)Grundschulung:
In Form von Grundkurs in Gruppen der ersten
Schulstufe in einer Lektion von max. 60 Min. pro Schulwoche und in Form von Blockflötenunterricht für die Dauer von
max. zwei Jahren und zwar entweder in Gruppen von zwei Kindern in 40 Min. oder
in Einzelunterricht von 20 Min. pro Schulwoche.
b)Instrumentalunterricht:
Als Einzelunterricht à 30 Min pro Schulwoche. Ab 2. Lernjahr Erhöhung
auf 45 Min. möglich.
Als kombinierten Unterricht mit Einzel- und Gruppenlektionen, wobei die
Gesamtlektionendauer pro Semester höher sein muss als bei Einzelunterricht.
Über die Einteilung entscheidet der Schulleiter in Absprache mit den
Lehrkräften.
c)Weiterausbau:
Im Weiterausbau der MSAV können Musizier-, Sing- und Bewegungsgruppen
sowie Theoriekurse geführt werden.
Die MSAV führt öffentliche Schülerkonzerte durch. Diese werden von der
Schulleitung in Zusammenarbeit mit den Musiklehrkräften veranstaltet.
Art. 8Der Unterricht wird nach
Möglichkeit dezentralisiert, d.h. in den einzelnen Verbandsgemeinden,
durchgeführt.
Art. 9Der Unterricht
kann in öffentlichen oder privaten Räumen erteilt werden.
Die Verbandsgemeinden stellen genügend öffentliche Räumlichkeiten sowie
ein einfaches Orff'sches Instrumentarium für die Erteilung des Grundkurses und
ein einwandfreies Klavier kostenlos zur Verfügung.
Stellt eine Verbandsgemeinde Raum für Schüler aus anderen Verbandsgemeinden
zur Verfügung, so ist eine angemessene Miete zu entrichten.
An Raum- und Instrumentenkosten der Musiklehrkräfte werden von der MSAV
keine Beiträge ausgerichtet.
Die Instrumente und das Notenmaterial sind von den Eltern der Schüler
anzuschaffen. Das Notenmaterial kann zum Selbstkostenpreis von der MSAV
abgegeben werden.
Art. 10Der Unterricht wird von
Lehrkräften verschiedener Ausbildungsstufen erteilt. Es gelten jedoch generell
gleiche Lektionspreise.
Die
Schulleitung nimmt die Schülerzuteilungen vor.
B. Organisation
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11Die Organe des Verbandes sind:
a)die Delegiertenversammlung
b)die Schulkommission
c)die Kontrollstelle
d)die Schulleitung
Art. 12entfällt
Art. 13Die Amtsdauern entsprechen
denjenigen der politischen Behörden der appenzellischen Verbandsgemeinden.
II. Delegiertenversammlung
Art. 14Die Delegiertenversammlung
besteht aus je einem von den Räten der Verbandsgemeinden bestimmten Delegierten.
Die Schulleitung nimmt in der Regel in beratender Funktion an den Sitzungen
teil.
Art. 15Die Delegiertenversammlung
tritt zusammen:
a)ordentlicherweise
im 3. Quartal des Kalenderjahres
b)auf
begründeten Antrag der Schulkommission
c)auf
begründetes Verlangen von mindestens einem Viertel der Verbandsgemeinden.
In den Fällen von lit. b) und c) ist die Versammlung innert zwei Monaten
nach Eingang des Begehrens abzuhalten.
Zu den Versammlungen ist wenigstens 14 Tage im voraus schriftlich unter
Angabe der Traktanden einzuladen.
Art. 16Jede Delegiertenversammlung
ist beschlussfähig.
Zur gültigen Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der anwesenden
Delegierten erforderlich. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit
den Stichentscheid.
Art. 17Der Delegiertenversammlung
obliegen:
a)Wahl
des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Protokollführers des Verbandes
b)Wahl
der Schulkommission und ihres Präsidenten
c)Wahl
der Kontrollstelle und ihres Präsidenten
d)Wahl
(inkl. Anstellungsbedingungen) der Schulleitung
e)entfällt
f)Genehmigung
des Voranschlages
g)Genehmigung
der Jahresrechnung, wobei eine Delegierten-versammlung zu diesem Zweck nur
abgehalten werden muss, wenn mehr als eine Verbandsgemeinde innert 30 Tagen
nach Zustellung der Jahresrechnung eine solche verlangen. Ansonsten gilt die
Jahresrechnung als genehmigt.
Die
Jahresrechnung ist den Delegierten zuhanden der Verbandsgemeinden bis zum 30.
April des Folgejahres zuzustellen.
h)Genehmigung
des Personalreglements, der Sitzungsgelder bzw. Entschädigungen, sowie weiterer
wichtiger Reglemente
i)Beschlussfassung
über die Lektionspreise bzw. Schulgelder, sowie über allfällige Rabatte
k)Behandlung
von Rekursen auf Verfügungen der Schulkommission
Art. 18Die Protokolle der
Delegiertenversammlung sind den Delegierten und Vorsitzenden der
Verbandsgemeinden innert Monatsfrist zuzustellen.
III. Schulkommission
Art. 19Die Schulkommission besteht
aus drei Delegierten, der Schulleitung sowie drei weiteren Mitgliedern. Sie
konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten. Die Lehrkräfte haben
Anspruch auf einen Sitz mit Stimmrecht.
Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Angabe der Traktanden einzuladen.
Die Einladungen gehen auch an den Präsidenten und den Vizepräsidenten des
Verbandes.
Art. 20Die Schulkommission ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit derMitglieder anwesend ist. Zur gültigen Beschlussfassung ist die absolute
Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Präsident stimmt mit und gibt bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 21Der Schulkommission obliegen
alle mit dem Schulbetrieb verbundenen Aufgaben, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung
oder der Schulleitung vorbehalten sind. Insbesondere obliegen der Schulkommission:
a)Oberaufsicht
über den Schulbetrieb, verbunden mit dem Erlass entsprechender interner
Weisungen und der Visitationspflicht des Unterrichts
b)Wahl
(inkl. Anstellungsbedingungen) der Musiklehrkräfte und der Sekretariatsstelle
c)Verwaltung
der finanziellen Mittel im Rahmen des Voranschlages nach wirtschaftlichen
Grundsätzen
d)Beschlussfassung
über unvorhergesehene, im Voranschlag nicht enthaltene Sachaufwendungen im
Höchstbetrag von Fr. 3'000.- sowie über den Einsatz nicht budgetierter,
notwendiger Aushilfen
e)Vorbereitung
und Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
f)Behandlung
von Spezialfällen bezüglich Schüleraufnahmen und Schülerabweisungen
g)entfällt
h)Nach
Bedarf Beizug von beratenden Fachleuten
i)Behandlung von Rekursen auf
Verfügungen der Schulleitung.
k)Genehmigung des Fächerangebotes und
des Unterrichtsprogrammes
Art. 22Zirkularbeschlüsse sind
zulässig. In dringenden Fällen ist der Präsident zu Entscheidungen berechtigt
und verpflichtet, für welche die Schulkommission zuständig ist. Über solche Entscheidungen
hat er die Schulkommission an der nächsten Sitzung zu orientieren.
Art. 23Die Protokolle über die
Sitzungen der Schulkommission sind ihren Mitgliedern, dem Präsidenten und dem
Vizepräsidenten des Verbandes innert Monatsfrist zuzustellen.
IV. Kontrollstelle
Art. 24Die Kontrollstelle besteht aus
drei Mitgliedern.
Art. 25Die Kontrollstelle erstellt
über die Jahresrechnung des Verbandes sowie über die Tätigkeit seiner Organe
zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung und der Vorsitzenden der
Verbandsgemeinden einen Bericht.
V. Schulleitung
Art. 26Der Schulleitung obliegen in
Zusammenarbeit mit den Musiklehrkräften alle mit dem laufenden Schulbetrieb
verbundenen Aufgaben, soweit sie nicht übergeordneten Organen vorbehalten sind.
Insbesondere obliegen der Schulleitung:
a)Planung
und Überwachung des Unterrichts
b)Entgegennahme
der An- und Abmeldungen von Schülern
c)Gewinnung
von Musiklehrkräften und Aushilfen
d)Einteilung
der Schüler und Musiklehrkräfte unter Berücksichtigung der
Schulräumlichkeiten
e)Orientierung
und Beratung der Musiklehrkräfte und Eltern
f)Organisation
und Überwachung der Weiterbildung der Musiklehrkräfte
g)Bildung
von Musiziergruppen und Organisation von öffentlichen Schülerkonzerten
h)Beaufsichtigung
der Sekretariatsstelle und Zusammenarbeit mit der Buchhaltungsstelle
i)Öffentlichkeitsarbeit
k)Vorbereitung
und Vollzug der Beschlüsse der Schulkommission
l)Einberufung
und Leitung des Lehrerkonvents
Art. 27Die Schulleitung kann auch selber
Musikunterricht erteilen.
C. Verbandshaushalt und
Rechnungswesen
Art. 28Der Verband führt eine eigene
Rechnung.
Art. 29Zur Deckung der Aufwendungen
des Verbandes dienen folgende Beiträge:
a)Elternbeiträge
(Lektionspreise bzw. Schulgelder)
b)Beiträge
der Verbandsgemeinden, wobei St. Gallische Verbandsgemeinden nicht in den
Genuss des Kantonsbeitrages AR gemäss lit. c) gelangen
c)Kantonsbeitrag
AR gemäss Rahmenkontrakte
d)freiwillige
Spenden.
Art. 30Allen Erwachsenen (ab dem 20.
Altersjahr) sowie Schulentlassenen der SG-Gemeinden werden die verursachten
Kosten voll verrechnet. Den Eltern aus Nicht-Verbandsgemeinden stammender
Schüler werden die verursachten Kosten ebenfalls voll verrechnet.
Art. 31Der von den Eltern und den
Verbandsgemeinden zu deckende Nettoaufwand nach Abzug des Kantonsbeitrages AR
(exkl. St. Gallische Verbandsgemeinden) wird hälftig geteilt. Die Beiträge der
Verbandsgemeinden werden wie folgt verrechnet:
a)Aufwandanteil
für Schulleitung, Sekretariat, Buchhaltung, Fahrtspesen der Lehrkräfte oder
Schüler und sonstige Nebenkosten nach Massgabe der aktuellen Einwohnerzahl der
Verbandsgemeinden.
b)Aufwandanteil
für Besoldung (inkl. Sozialleistungen) der Musiklehrkräfte und der Aushilfen
nach Massgabe der Zahl der Schüler, welche im entsprechenden Schuljahr aus den
Verbandsgemeinden die MSAV besuchen.
Art. 32Die Verbandsgemeinden zahlen
aufgrund des Voranschlages vorschüssige Beiträge, die zusammen mit den
Elternbeiträgen, dem Kantonsbeitrag AR,sowie den freiwilligen Spenden den laufenden Aufwand der MSAV decken.
Art. 33Das Rechnungsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
Art. 34entfällt
D. Ergänzendes Recht und
Rechtsschutz
Art. 35Soweit diese Vereinbarung
nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Volksschulwesen
des Kantons AR.
Art. 36Anträge zuhanden der DV sind
mindestens 1 Monat vor der DV an den Präsidenten des Zweckverbandes zu richten.
Anstände von Verbandsgemeinden unter sich oder mit dem Verband werden,
sofern eine Verständigung in der Delegiertenversammlung oder durch Vermittlung
der Erziehungsdirektion AR nicht zustande kommt, durch den Regierungsrat AR
entschieden.
Ist eine St. Gallische Verbandsgemeinde am Anstand direkt beteiligt so
ist vor Anrufung der Erziehungsdirektion AR oder des Regierungsrates AR die
Stellungnahme des Erziehungsdepartements SG einzuholen.
E. Ausscheiden und Auflösung
I. Austritt
Art. 37Der Austritt einer
Verbandsgemeinde ist auf das Ende eines Schuljahres unter Beachtung einer
einjährigen Kündigungsfrist möglich.
Art. 38Die austretende
Verbandsgemeinde hat keine Rechtsansprüche auf gemeinsam erworbenes
Verbandsvermögen. Für die vor dem Austritt eingegangenen Verpflichtungen haftet
die betreffende Verbandsgemeinde auch nach dem Austritt.
II. Ausschluss
Art. 39Eine Verbandsgemeinde kann mit
Zustimmung von drei Vierteln aller Verbandsgemeinden AR wegen wiederholt
schweren Verstössen gegen die Verbandsinteressen und -verpflichtungen nach
vorheriger Anhörung und Androhung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor
der Androhung ist die Stellungnahme des entsprechenden Kantons einzuholen.
Beim Ausschluss gelten die Bestimmungen von Art. 38.
III. Auflösung
Art. 40Die Auflösung des Verbandes
bedarf der Zustimmung aller Verbandsgemeinden sowie der Regierungsräte AR und
SG.
Art. 41Bei vollständiger Auflösung
des Verbandes wird das Vermögen nach den Grundsätzen des Art. 31 (bezogen auf
das letzte Schuljahr) auf die einzelnen Verbandsgemeinden verteilt. Ein allfälliger
Schuldenüberhang ist ebenfalls nach den Grundsätzen von Art. 31 zu begleichen.
F. Schlussbestimmungen
Art. 42Diese Vereinbarung gilt als zustandegekommen, wenn zwei Drittel der
einleitend genannten Gemeinden ihre Zustimmung erteilt haben und die
Genehmigung durch die Regierungsräte AR und SG vorliegt.
Art. 43Änderungen des Schulkonzepts
und dieser Vereinbarung sowie die Kompetenz der Delegiertenversammlung übersteigende
Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Räte aller Verbandsgemeinden und
der Regierungsräte AR und SG.
Heiden, 1.
August 1990
Die
Delegiertenversammlung vom 8. November 1989 hat einem Antrag der Gemeinde
Lutzenberg auf Beitritt zum Zweckverband MSAV zugestimmt. Die Stimmbürger der
Gemeinde Lutzenberg haben am 10. Juni 1990 den Beitritt zum Zweckverband MSAV
beschlossen.
Diese
Vereinbarung ersetzt diejenige vom 1. Juni 1981.