V E R E I N B A R U N G
über den Zweckverband für die gemeinsame
Führung der
"Musikschule Appenzeller Vorderland".
Die Gemeinde- bzw. Schulräte von Grub AR, Heiden, Lutzenberg, Rehetobel, Reute, Wald, Walzenhausen, Wolfhalden, Eggersriet und Grub SG vereinbaren vorbehältlich der Genehmigung durch ihre Bürgerschaften und die zuständigen Organe der Kantone AR und SG folgendes:
A. Zusammenschluss und Aufgaben
Art. 1 Die vorgenannten Verbandsgemeinden bilden für die gemeinsame Führung der "Musikschule Appenzeller Vorderland" (MSAV) einen Zweckverband auf unbestimmte Dauer mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 2 Durch Beschluss der Mehrheit der Räte der Verbandsgemeinden können weitere Gemeinden in den Verband aufgenommen werden.
Art. 3 Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können sich Gemeinden der MSAV auch auf vertraglicher Basis anschliessen, jedoch unter voller Verrechnung der verursachten Kosten.
Art. 4 Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
II. Zweck
Art. 5 Zweck des Verbandes ist die Ermöglichung einer sorgfältigen musikalischen Ausbildung und Erziehung von Schülern und Jugendlichen (von AR Gemeinden vom 1.Schuljahr bis zum 20.Altersjahr, von SG Gemeinden vom 1.Schuljahr bis zur Beendigung der Volksschuljahre) durch qualifizierte Musiklehrkräfte zu tragbaren Kosten. Musikunterricht vor dem 1. Schuljahr kann in Ausnahmefällen vom Schulleiter bewilligt werden.
Art. 6 Der Unterricht kann auf Schulentlassene und Erwachsene aus Verbandsgemeinden sowie auf Schüler aus Nicht-Verbandsgemeinden ausgedehnt werden, jedoch unter voller Verrechnung der verursachten Kosten. Schüler der Verbandsgemeinden haben in jedem Fall Vorrang.
III. Schulbetrieb
Art. 7 Soweit genügend geeignete Musiklehrkräfte und Schüleranmeldungen vorhanden sind, wird im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten folgender Unterricht angeboten:
a) Grundschulung:
In Form von Grundkurs in Gruppen der ersten Schulstufe in einer Lektion von max. 60 Min. pro Schulwoche und in Form von Blockflötenunterricht für die Dauer von max. zwei Jahren und zwar entweder in Gruppen von zwei Kindern in 40 Min. oder in Einzelunterricht von 20 Min. pro Schulwoche.
b) Instrumentalunterricht:
Als Einzelunterricht à 30 Min pro Schulwoche. Ab 2. Lernjahr Erhöhung auf 45 Min. möglich.
Als kombinierten Unterricht mit Einzel- und Gruppenlektionen, wobei die Gesamtlektionendauer pro Semester höher sein muss als bei Einzelunterricht.
Über die Einteilung entscheidet der Schulleiter in Absprache mit den Lehrkräften.
c) Weiterausbau:
Im Weiterausbau der MSAV können Musizier-, Sing- und Bewegungsgruppen sowie Theoriekurse geführt werden.
Die MSAV führt öffentliche Schülerkonzerte durch. Diese werden von der Schulleitung in Zusammenarbeit mit den Musiklehrkräften veranstaltet.
Art. 8 Der Unterricht wird nach Möglichkeit dezentralisiert, d.h. in den einzelnen Verbandsgemeinden, durchgeführt.
Art. 9 Der Unterricht kann in öffentlichen oder privaten Räumen erteilt werden.
Die Verbandsgemeinden stellen genügend öffentliche Räumlichkeiten sowie ein einfaches Orff'sches Instrumentarium für die Erteilung des Grundkurses und ein einwandfreies Klavier kostenlos zur Verfügung.
Stellt eine Verbandsgemeinde Raum für Schüler aus anderen Verbandsgemeinden zur Verfügung, so ist eine angemessene Miete zu entrichten.
An Raum- und Instrumentenkosten der Musiklehrkräfte werden von der MSAV keine Beiträge ausgerichtet.
Die Instrumente und das Notenmaterial sind von den Eltern der Schüler anzuschaffen. Das Notenmaterial kann zum Selbstkostenpreis von der MSAV abgegeben werden.
Art. 10 Der Unterricht wird von Lehrkräften verschiedener Ausbildungsstufen erteilt. Es gelten jedoch generell gleiche Lektionspreise.
Die Schulleitung nimmt die Schülerzuteilungen vor.
B. Organisation
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Die Organe des Verbandes sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) die Schulkommission
c) die Kontrollstelle
d) die Schulleitung
Art. 12 entfällt
Art. 13 Die Amtsdauern entsprechen denjenigen der politischen Behörden der appenzellischen Verbandsgemeinden.
II. Delegiertenversammlung
Art. 14 Die Delegiertenversammlung besteht aus je einem von den Räten der Verbandsgemeinden bestimmten Delegierten. Die Schulleitung nimmt in der Regel in beratender Funktion an den Sitzungen teil.
Art. 15 Die Delegiertenversammlung tritt zusammen:
a) ordentlicherweise im 3. Quartal des Kalenderjahres
b) auf begründeten Antrag der Schulkommission
c) auf begründetes Verlangen von mindestens einem Viertel der Verbandsgemeinden.
In den Fällen von lit. b) und c) ist die Versammlung innert zwei Monaten nach Eingang des Begehrens abzuhalten.
Zu den Versammlungen ist wenigstens 14 Tage im voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden einzuladen.
Art. 16 Jede Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
Zur gültigen Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 17 Der Delegiertenversammlung obliegen:
a) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Protokollführers des Verbandes
b) Wahl der Schulkommission und ihres Präsidenten
c) Wahl der Kontrollstelle und ihres Präsidenten
d) Wahl (inkl. Anstellungsbedingungen) der Schulleitung
e) entfällt
f) Genehmigung des Voranschlages
g) Genehmigung der Jahresrechnung, wobei eine Delegierten-versammlung zu diesem Zweck nur abgehalten werden muss, wenn mehr als eine Verbandsgemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung der Jahresrechnung eine solche verlangen. Ansonsten gilt die Jahresrechnung als genehmigt.
Die Jahresrechnung ist den Delegierten zuhanden der Verbandsgemeinden bis zum 30. April des Folgejahres zuzustellen.
h) Genehmigung des Personalreglements, der Sitzungsgelder bzw. Entschädigungen, sowie weiterer wichtiger Reglemente
i) Beschlussfassung über die Lektionspreise bzw. Schulgelder, sowie über allfällige Rabatte
k) Behandlung von Rekursen auf Verfügungen der Schulkommission
Art. 18 Die Protokolle der Delegiertenversammlung sind den Delegierten und Vorsitzenden der Verbandsgemeinden innert Monatsfrist zuzustellen.
III. Schulkommission
Art. 19 Die Schulkommission besteht aus drei Delegierten, der Schulleitung sowie drei weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten. Die Lehrkräfte haben Anspruch auf einen Sitz mit Stimmrecht.
Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Angabe der Traktanden einzuladen. Die Einladungen gehen auch an den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verbandes.
Art. 20 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Zur gültigen Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 21 Der Schulkommission obliegen alle mit dem Schulbetrieb verbundenen Aufgaben, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung oder der Schulleitung vorbehalten sind. Insbesondere obliegen der Schulkommission:
a) Oberaufsicht über den Schulbetrieb, verbunden mit dem Erlass entsprechender interner Weisungen und der Visitationspflicht des Unterrichts
b) Wahl (inkl. Anstellungsbedingungen) der Musiklehrkräfte und der Sekretariatsstelle
c) Verwaltung der finanziellen Mittel im Rahmen des Voranschlages nach wirtschaftlichen Grundsätzen
d) Beschlussfassung über unvorhergesehene, im Voranschlag nicht enthaltene Sachaufwendungen im Höchstbetrag von Fr. 3'000.- sowie über den Einsatz nicht budgetierter, notwendiger Aushilfen
e) Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
f) Behandlung von Spezialfällen bezüglich Schüleraufnahmen und Schülerabweisungen
g) entfällt
h) Nach Bedarf Beizug von beratenden Fachleuten
i) Behandlung von Rekursen auf Verfügungen der Schulleitung.
k) Genehmigung des Fächerangebotes und des Unterrichtsprogrammes
Art. 22 Zirkularbeschlüsse sind zulässig. In dringenden Fällen ist der Präsident zu Entscheidungen berechtigt und verpflichtet, für welche die Schulkommission zuständig ist. Über solche Entscheidungen hat er die Schulkommission an der nächsten Sitzung zu orientieren.
Art. 23 Die Protokolle über die Sitzungen der Schulkommission sind ihren Mitgliedern, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Verbandes innert Monatsfrist zuzustellen.
IV. Kontrollstelle
Art. 24 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
Art. 25 Die Kontrollstelle erstellt über die Jahresrechnung des Verbandes sowie über die Tätigkeit seiner Organe zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung und der Vorsitzenden der Verbandsgemeinden einen Bericht.
V. Schulleitung
Art. 26 Der Schulleitung obliegen in Zusammenarbeit mit den Musiklehrkräften alle mit dem laufenden Schulbetrieb verbundenen Aufgaben, soweit sie nicht übergeordneten Organen vorbehalten sind. Insbesondere obliegen der Schulleitung:
a) Planung und Überwachung des Unterrichts
b) Entgegennahme der An- und Abmeldungen von Schülern
c) Gewinnung von Musiklehrkräften und Aushilfen
d) Einteilung der Schüler und Musiklehrkräfte unter Berücksichtigung der Schulräumlichkeiten
e) Orientierung und Beratung der Musiklehrkräfte und Eltern
f) Organisation und Überwachung der Weiterbildung der Musiklehrkräfte
g) Bildung von Musiziergruppen und Organisation von öffentlichen Schülerkonzerten
h) Beaufsichtigung der Sekretariatsstelle und Zusammenarbeit mit der Buchhaltungsstelle
i) Öffentlichkeitsarbeit
k) Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Schulkommission
l) Einberufung und Leitung des Lehrerkonvents
Art. 27 Die Schulleitung kann auch selber Musikunterricht erteilen.
C. Verbandshaushalt und Rechnungswesen
Art. 28 Der Verband führt eine eigene Rechnung.
Art. 29 Zur Deckung der Aufwendungen des Verbandes dienen folgende Beiträge:
a) Elternbeiträge (Lektionspreise bzw. Schulgelder)
b) Beiträge der Verbandsgemeinden, wobei St. Gallische Verbandsgemeinden nicht in den Genuss des Kantonsbeitrages AR gemäss lit. c) gelangen
c) Kantonsbeitrag AR gemäss Rahmenkontrakte
d) freiwillige Spenden.
Art. 30 Allen Erwachsenen (ab dem 20. Altersjahr) sowie Schulentlassenen der SG-Gemeinden werden die verursachten Kosten voll verrechnet. Den Eltern aus Nicht-Verbandsgemeinden stammender Schüler werden die verursachten Kosten ebenfalls voll verrechnet.
Art. 31 Der von den Eltern und den Verbandsgemeinden zu deckende Nettoaufwand nach Abzug des Kantonsbeitrages AR (exkl. St. Gallische Verbandsgemeinden) wird hälftig geteilt. Die Beiträge der Verbandsgemeinden werden wie folgt verrechnet:
a) Aufwandanteil für Schulleitung, Sekretariat, Buchhaltung, Fahrtspesen der Lehrkräfte oder Schüler und sonstige Nebenkosten nach Massgabe der aktuellen Einwohnerzahl der Verbandsgemeinden.
b) Aufwandanteil für Besoldung (inkl. Sozialleistungen) der Musiklehrkräfte und der Aushilfen nach Massgabe der Zahl der Schüler, welche im entsprechenden Schuljahr aus den Verbandsgemeinden die MSAV besuchen.
Art. 32 Die Verbandsgemeinden zahlen aufgrund des Voranschlages vorschüssige Beiträge, die zusammen mit den Elternbeiträgen, dem Kantonsbeitrag AR, sowie den freiwilligen Spenden den laufenden Aufwand der MSAV decken.
Art. 33 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 34 entfällt
D. Ergänzendes Recht und Rechtsschutz
Art. 35 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Volksschulwesen des Kantons AR.
Art. 36 Anträge zuhanden der DV sind mindestens 1 Monat vor der DV an den Präsidenten des Zweckverbandes zu richten.
Anstände von Verbandsgemeinden unter sich oder mit dem Verband werden, sofern eine Verständigung in der Delegiertenversammlung oder durch Vermittlung der Erziehungsdirektion AR nicht zustande kommt, durch den Regierungsrat AR entschieden.
Ist eine St. Gallische Verbandsgemeinde am Anstand direkt beteiligt so ist vor Anrufung der Erziehungsdirektion AR oder des Regierungsrates AR die Stellungnahme des Erziehungsdepartements SG einzuholen.
E. Ausscheiden und Auflösung
I. Austritt
Art. 37 Der Austritt einer Verbandsgemeinde ist auf das Ende eines Schuljahres unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist möglich.
Art. 38 Die austretende Verbandsgemeinde hat keine Rechtsansprüche auf gemeinsam erworbenes Verbandsvermögen. Für die vor dem Austritt eingegangenen Verpflichtungen haftet die betreffende Verbandsgemeinde auch nach dem Austritt.
II. Ausschluss
Art. 39 Eine Verbandsgemeinde kann mit Zustimmung von drei Vierteln aller Verbandsgemeinden AR wegen wiederholt schweren Verstössen gegen die Verbandsinteressen und -verpflichtungen nach vorheriger Anhörung und Androhung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Androhung ist die Stellungnahme des entsprechenden Kantons einzuholen. Beim Ausschluss gelten die Bestimmungen von Art. 38.
III. Auflösung
Art. 40 Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung aller Verbandsgemeinden sowie der Regierungsräte AR und SG.
Art. 41 Bei vollständiger Auflösung des Verbandes wird das Vermögen nach den Grundsätzen des Art. 31 (bezogen auf das letzte Schuljahr) auf die einzelnen Verbandsgemeinden verteilt. Ein allfälliger Schuldenüberhang ist ebenfalls nach den Grundsätzen von Art. 31 zu begleichen.
F. Schlussbestimmungen
Art. 42 Diese Vereinbarung gilt als zustandegekommen, wenn zwei Drittel der einleitend genannten Gemeinden ihre Zustimmung erteilt haben und die Genehmigung durch die Regierungsräte AR und SG vorliegt.
Art. 43 Änderungen des Schulkonzepts und dieser Vereinbarung sowie die Kompetenz der Delegiertenversammlung übersteigende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Räte aller Verbandsgemeinden und der Regierungsräte AR und SG.
Heiden, 1. August 1990
Die Delegiertenversammlung vom 8. November 1989 hat einem Antrag der Gemeinde Lutzenberg auf Beitritt zum Zweckverband MSAV zugestimmt. Die Stimmbürger der Gemeinde Lutzenberg haben am 10. Juni 1990 den Beitritt zum Zweckverband MSAV beschlossen.
Diese Vereinbarung ersetzt diejenige vom 1. Juni 1981.
Die Verbandsgemeinden:
Walzenhausen
Lutzenberg
Wolfhalden
Heiden
Grub AR
Grub SG
Eggersriet
Wald
Rehetobel
Reute
───────────────────────────────────────────────────────
Das Original dieses Vertrages wird der Gemeinde Heiden zur Aufbewahrung übergeben. Jede Verbandsgemeinde erhält eine Kopie.
Art. 28 Neufassung DV 1995
Art. 7a Neufassung DV 1999
Art. 24 Neufassung DV 2000
Art. 5,7a,b,10,12,15a,16,17b,e,f,g,h,i,19,21b,g,k,26l,27,29c,30,33,34,36 Neufassung a.o. DV 2005
Art. 14, 15a, 17f,g Neufassung DV Sept. 2006