Statuten Zweckverband MSAV

V E R E I N B A R U N G

 

 

über den Zweckverband für die gemeinsame

Führung der

"Musik­schule Appenzeller Vorderland".

 

 

 

Die Gemeinde- bzw. Schulräte von Grub AR, Heiden, Lutzenberg, Rehetobel, Reute, Wald, Walzenhau­sen, Wolfhalden, Eggersriet und Grub SG vereinbaren vorbehältlich der Genehmigung durch ihre Bürgerschaften und die zuständigen Organe der Kantone AR und SG folgendes:

 

 

 

                                         A. Zusammenschluss und Aufgaben

 

 

I. Partner und Sitz

 

Art. 1   Die vorgenannten Verbandsgemeinden bilden für die gemeinsame Führung der "Musikschule Appenzeller Vorderland" (MSAV) einen Zweckverband auf unbestimm­te Dauer mit eigener Rechtspersönlich­keit.

 

Art. 2   Durch Beschluss der Mehrheit der Räte  der Verbandsge­meinden können weitere Gemeinden in den Verband aufgenommen werden.

 

Art. 3   Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können sich Gemeinden der MSAV auch auf vertraglicher Basis anschliessen, jedoch unter voller Verrech­nung der verursachten Kosten.

 

Art. 4   Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

 

 

II. Zweck

 

Art. 5   Zweck des Verbandes ist die Ermöglichung einer sorg­fältigen musikalischen Ausbildung und Erziehung von Schülern und Jugend­lichen (von AR Gemeinden vom 1.Schuljahr bis zum 20.Altersjahr, von SG Gemeinden vom 1.Schuljahr bis zur Beendigung der Volksschuljahre) durch qualifizier­te Musiklehrkräfte zu tragbaren Kosten. Musikunterricht vor dem 1. Schuljahr kann in Ausnahmefällen vom Schulleiter bewilligt werden.

 

Art. 6   Der Unterricht kann auf Schulentlassene und Erwachsene aus Verbands­gemeinden sowie auf Schüler aus Nicht-Verbandsgemeinden ausgedehnt werden, jedoch unter voller Verrechnung der ver­ursachten Kosten. Schüler der Verbandsgemeinden haben in jedem Fall Vorrang.


III. Schulbetrieb

 

Art. 7   Soweit genügend geeignete Musiklehrkräfte und Schüler­anmeldungen vorhanden sind, wird im Rahmen der finan­ziellen Möglichkeiten folgender Unterricht angeboten:

 

a)         Grundschulung:

In Form von Grundkurs in Gruppen der ersten Schulstufe in einer Lektion von max. 60 Min. pro Schulwoche und in Form von Blockflötenunterricht für die Dauer von max. zwei Jahren und zwar entweder in Gruppen von zwei Kindern in 40 Min. oder in Einzelunterricht von 20 Min. pro Schulwoche.

 

b)         Instrumentalunterricht:

Als Einzelunterricht à 30 Min pro Schulwoche. Ab 2. Lernjahr Erhöhung auf 45 Min. möglich.

Als kombinierten Unterricht mit Einzel- und Gruppenlektionen, wobei die Gesamtlektionendauer pro Semester höher sein muss als bei Einzelunterricht.

Über die Einteilung entscheidet der Schulleiter in Absprache mit den Lehrkräften.

 

c)         Weiterausbau:

Im Weiterausbau der MSAV können Musizier-, Sing- und Bewe­gungs­gruppen sowie Theoriekurse geführt werden.

 

Die MSAV führt öffentliche Schülerkonzerte durch. Diese werden von der Schulleitung in Zusammenarbeit mit den Musiklehrkräften veranstaltet.

 

Art. 8               Der Unterricht wird nach Möglichkeit dezentralisiert, d.h. in den einzelnen Verbandsgemeinden, durchgeführt.

 

Art. 9               Der Unterricht kann in öffentlichen oder privaten Räumen erteilt werden.

 

Die Verbandsgemeinden stellen genügend öffentliche Räumlichkeiten sowie ein einfaches Orff'sches Instru­mentarium für die Erteilung des Grundkurses und ein einwandfreies Klavier kostenlos zur Verfügung.

 

Stellt eine Verbandsgemeinde Raum für Schüler aus anderen Verbands­gemeinden zur Verfügung, so ist eine angemessene Miete zu entrichten.

 

An Raum- und Instrumentenkosten der Musiklehrkräfte werden von der MSAV keine Beiträge ausgerichtet.

 

Die Instrumente und das Notenmaterial sind von den Eltern der Schüler anzuschaffen. Das Notenmaterial kann zum Selbstkostenpreis von der MSAV abgegeben werden.

 

Art. 10             Der Unterricht wird von Lehrkräften verschiedener Ausbildungs­stufen erteilt. Es gelten jedoch generell gleiche Lektionspreise.

 

Die Schulleitung nimmt die Schülerzuteilungen vor.


B. Organisation

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 11             Die Organe des Verbandes sind:

 

a)  die Delegiertenversammlung

b)  die Schulkommission

c)  die Kontrollstelle

d)  die Schulleitung

 

Art. 12             entfällt

 

Art. 13             Die Amtsdauern entsprechen denjenigen der politischen Behörden der appenzellischen Verbandsgemeinden.

 

 

II. Delegiertenversammlung

 

Art. 14             Die Delegiertenversammlung besteht aus je einem von den Räten der Verbandsgemeinden bestimmten Delegierten. Die Schulleitung nimmt in der Regel in beratender Funktion an den Sitzungen teil.

 

Art. 15             Die Delegiertenversammlung tritt zusammen:

 

a)         ordentlicherweise im 3. Quartal des Kalenderjahres

b)         auf begründeten Antrag der Schulkommission

c)         auf begründetes Verlangen von mindestens einem Viertel der Verbandsgemeinden.

 

In den Fällen von lit. b) und c) ist die Versammlung innert zwei Monaten nach Eingang des Begehrens ab­zuhalten.

 

Zu den Versammlungen ist wenigstens 14 Tage im voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden einzuladen.

 

Art. 16             Jede Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.

 

Zur gültigen Beschlussfassung ist die absolute Mehr­heit der anwesen­den Delegierten erforderlich. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmen­gleichheit den Stichent­scheid.

 


Art. 17             Der Delegiertenversammlung obliegen:

 

a)         Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Proto­kollführers des Verbandes

 

b)         Wahl der Schulkommission und ihres Präsidenten

 

c)         Wahl der Kontrollstelle und ihres Präsidenten

 

d)         Wahl (inkl. Anstellungsbedingungen) der Schullei­tung

 

e)         entfällt

 

f)          Genehmigung des Voranschla­ges

 

g)         Genehmigung der Jahresrechnung, wobei eine Delegierten-versammlung zu diesem Zweck nur abgehalten werden muss, wenn mehr als eine Verbandsgemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung der Jahresrechnung eine solche verlangen. Ansonsten gilt die Jahresrechnung als genehmigt.

            Die Jahresrechnung ist den Delegierten zuhanden der Verbandsgemeinden bis zum 30. April des Folgejahres zuzustellen.

 

h)        Genehmigung des Personalreglements, der Sitzungsgelder bzw. Entschädigungen, sowie weiterer wichti­ger Reglemente

 

i)          Beschlussfassung über die Lektionspreise bzw. Schulgelder, sowie über allfällige Rabatte

 

k)         Behandlung von Rekursen auf Verfügungen der Schulkommis­sion

 

Art. 18             Die Protokolle der Delegiertenversammlung sind den Delegierten und Vorsitzenden der Verbandsgemeinden innert Monatsfrist zuzustellen.

 

 

III. Schulkommission

 

Art. 19             Die Schulkommission besteht aus drei Delegierten, der Schullei­tung sowie drei weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsiden­ten. Die Lehrkräfte haben Anspruch auf einen Sitz mit Stimmrecht.

 

Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Angabe der Traktanden ein­zuladen. Die Einladungen gehen auch an den Präsidenten und den Vizepräsiden­ten des Verbandes.

 

Art. 20             Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der  Mitglieder anwesend ist. Zur gültigen Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der Anwe­senden erforderlich. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmen­gleichheit den Stichentscheid.


Art. 21             Der Schulkommission obliegen alle mit dem Schulbetrieb ver­bundenen Aufgaben, soweit sie nicht der Delegier­tenversammlung oder der Schullei­tung vorbehalten sind. Insbesondere obliegen der Schulkommis­sion:

 

a)         Oberaufsicht über den Schulbetrieb, verbunden mit dem Erlass entsprechender interner Weisungen und der Visita­tions­pflicht des Unterrichts

 

b)         Wahl (inkl. Anstellungsbedingungen) der Musiklehr­kräfte und der Sekretariatsstelle

 

c)         Verwaltung der finanziellen Mittel im Rahmen des Vor­anschla­ges nach wirtschaftlichen Grundsätzen

 

d)         Beschlussfassung über unvorhergesehene, im Vor­anschlag nicht enthaltene Sachaufwendungen im Höchstbetrag von Fr. 3'000.- sowie über den Einsatz nicht budgetierter, notwendiger Aushil­fen

 

e)         Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenver­samm­lung

 

f)          Behandlung von Spezialfällen bezüglich Schüler­aufnahmen und Schülerabweisungen

 

g)         entfällt

 

h)        Nach Bedarf Beizug von beratenden Fachleuten

 

i)             Behandlung von Rekursen auf Verfügungen der Schulleitung.

 

k)            Genehmigung des Fächerangebotes und des Unterrichtsprogrammes

 

 

Art. 22             Zirkularbeschlüsse sind zulässig. In dringenden Fällen ist der Prä­sident zu Entscheidungen berechtigt und verpflichtet, für welche die Schul­kommis­sion zuständig ist. Über solche Entschei­dungen hat er die Schul­kommission an der nächsten Sitzung zu orientieren.

 

Art. 23             Die Protokolle über die Sitzungen der Schulkommission sind ihren Mit­gliedern, dem Präsidenten und dem Vize­präsidenten des Verbandes innert Monatsfrist zuzustel­len.

 

IV. Kontrollstelle

 

Art. 24             Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.

 

Art. 25             Die Kontrollstelle erstellt über die Jahresrechnung des Verbandes sowie über die Tätigkeit seiner Organe zuhanden der ordentlichen Delegierten­ver­sammlung und der Vorsitzenden der Verbands­gemeinden einen Bericht.


V. Schulleitung

 

Art. 26             Der Schulleitung obliegen in Zusammenarbeit mit den Musiklehr­kräften alle mit dem laufenden Schulbetrieb verbundenen Aufgaben, soweit sie nicht übergeordneten Organen vorbehalten sind. Insbesondere obliegen der Schulleitung:

 

a)         Planung und Überwachung des Unterrichts

b)         Entgegennahme der An- und Abmeldungen von Schü­lern

c)         Gewinnung von Musiklehrkräften und Aushilfen

d)         Einteilung der Schüler und Musiklehrkräfte unter Berück­sichti­gung der Schulräumlichkeiten

e)         Orientierung und Beratung der Musiklehrkräfte und Eltern

f)          Organisation und Überwachung der Weiterbildung der Mu­siklehr­kräfte

g)         Bildung von Musiziergruppen und Organisation von öffentli­chen Schülerkonzerten

h)        Beaufsichtigung der Sekretariatsstelle und Zu­sammenarbeit mit der Buchhaltungsstelle

i)          Öffentlichkeitsarbeit

k)         Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Schulkommission

l)          Einberufung und Leitung des Lehrerkonvents

 

Art. 27             Die Schulleitung kann auch selber Musikunterricht erteilen.

 

 

C. Verbandshaushalt und Rechnungswesen

 

 

Art. 28             Der Verband führt eine eigene Rechnung.

 

Art. 29             Zur Deckung der Aufwendungen des Verbandes dienen folgende Beiträge:

 

a)         Elternbeiträge (Lektionspreise bzw. Schulgelder)

b)         Beiträge der Verbandsgemeinden, wobei St. Gallische Ver­bands­gemeinden nicht in den Genuss des Kantonsbeitrages AR gemäss lit. c) gelangen

c)         Kantonsbeitrag AR gemäss Rahmenkontrakte

d)         freiwillige Spenden.

 

Art. 30             Allen Erwachsenen (ab dem 20. Altersjahr) sowie Schulentlassenen der SG-Gemeinden werden die ver­ursachten Kosten voll verrechnet. Den Eltern aus Nicht-Verbandsgemeinden stammender Schüler werden die verursachten Kosten ebenfalls voll verrechnet.


Art. 31             Der von den Eltern und den Verbandsgemeinden zu deckende Netto­aufwand nach Abzug des Kantonsbeitrages AR (exkl. St. Gallische Verbandsgemein­den) wird hälftig geteilt. Die Beiträge der Verbands­gemeinden werden wie folgt verrechnet:

 

a)         Aufwandanteil für Schulleitung, Sekretariat, Buchhaltung, Fahrt­spesen der Lehrkräfte oder Schüler und sonstige Neben­kosten nach Massgabe der aktuellen Einwohnerzahl der Verbands­gemein­den.

 

b)         Aufwandanteil für Besoldung (inkl. Sozialleistun­gen) der Mu­siklehr­kräfte und der Aushilfen nach Massgabe der Zahl der Schüler, welche im ent­sprechenden Schuljahr aus den Verbands­gemeinden die MSAV besuchen.

 

Art. 32             Die Verbandsgemeinden zahlen aufgrund des Voranschla­ges vor­schüssige Beiträge, die zusammen mit den Elternbeiträgen, dem Kantonsbeitrag AR,  sowie den freiwilligen Spenden den laufenden Aufwand der MSAV decken.

 

Art. 33             Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 34             entfällt

 

 

D. Ergänzendes Recht und Rechtsschutz

 

Art. 35             Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Volks­schulwesen des Kantons AR.

 

Art. 36             Anträge zuhanden der DV sind mindestens 1 Monat vor der DV an den Präsidenten des Zweckverbandes zu richten.

 

Anstände von Verbandsgemeinden unter sich oder mit dem Verband werden, sofern eine Verständigung in der Delegiertenversammlung oder durch Vermittlung der Erziehungsdirektion AR nicht zustande kommt, durch den Regierungsrat AR entschieden.

 

Ist eine St. Gallische Verbandsgemeinde am Anstand direkt betei­ligt so ist vor Anrufung der Erziehungs­direktion AR oder des Regierungs­rates AR die Stellung­nahme des Erziehungsdepartements SG einzuholen.

 


E. Ausscheiden und Auflösung

 

I. Austritt

 

Art. 37             Der Austritt einer Verbandsgemeinde ist auf das Ende eines Schul­jahres unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist möglich.

 

Art. 38             Die austretende Verbandsgemeinde hat keine Rechts­ansprüche auf gemeinsam erworbenes Verbandsvermögen. Für die vor dem Austritt eingegangenen Verpflichtungen haftet die betreffende Verbands­gemeinde auch nach dem Austritt.

 

II. Ausschluss

 

Art. 39             Eine Verbandsgemeinde kann mit Zustimmung von drei Vierteln aller Verbandsgemeinden AR wegen wiederholt schweren Verstössen gegen die Verbandsinteressen und -verpflichtungen nach vorheriger Anhörung und Androhung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der An­drohung ist die Stellungnahme des entsprechenden Kantons einzuholen. Beim Ausschluss gelten die Bestim­mungen von Art. 38.

 

III. Auflösung

 

Art. 40             Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung aller Verbands­gemeinden sowie der Regierungsräte AR und SG.

 

Art. 41             Bei vollständiger Auflösung des Verbandes wird das Vermögen nach den Grundsätzen des Art. 31 (bezogen auf das letzte Schuljahr) auf die einzelnen Verbands­gemeinden verteilt. Ein allfälliger Schulden­überhang ist ebenfalls nach den Grundsätzen von Art. 31 zu beglei­chen.

 


F. Schlussbestimmungen

 

 

Art. 42             Diese Vereinbarung gilt als zustandegekommen, wenn zwei Drittel der einleitend genannten Gemeinden ihre Zustimmung erteilt haben und die Genehmigung durch die Regierungsräte AR und SG vorliegt.

 

Art. 43             Änderungen des Schulkonzepts und dieser Vereinbarung sowie die Kom­petenz der Delegiertenversammlung über­steigende Angelegenhei­ten bedürfen der Zustimmung der Räte aller Verbands­gemeinden und der Regierungsräte AR und SG.

 

 

 

Heiden, 1. August 1990

 

Die Delegiertenversammlung vom 8. November 1989 hat einem Antrag der Gemeinde Lutzenberg auf Beitritt zum Zweckverband MSAV zugestimmt. Die Stimmbürger der Gemeinde Lutzenberg haben am 10. Juni 1990 den Beitritt zum Zweckverband MSAV beschlossen.

Diese Vereinbarung ersetzt diejenige vom 1. Juni 1981.

 

 

                        Die Ve­r­b­an­ds­ge­m­ei­n­d­en:

 

 

 

 

 

Walzenhausen

 

 

 

 

 

Lutzenberg

 

 

 

 

 

Wolfhalden

 

 

 

 

 

Heiden

 

 

 

 

Grub AR

 


 

 

 

 

Grub SG

 

 

 

 

 

Eggersriet

 

 

 

 

 

Wald

 

 

 

 

 

Rehetobel

 

 

 

 

 

Reute

 

 

 

 

 

 

───────────────────────────────────────────────────────

 

Das Original dieses Vertrages wird der Gemeinde Heiden zur Aufbewahrung übergeben. Jede Verbandsgemeinde erhält eine Kopie.

Art. 28 Neufassung DV 1995

Art. 7a Neufassung DV 1999

Art. 24 Neufassung DV 2000

Art. 5,7a,b,10,12,15a,16,17b,e,f,g,h,i,19,21b,g,k,26l,27,29c,30,33,34,36 Neufassung a.o. DV 2005

Art. 14, 15a, 17f,g Neufassung DV Sept. 2006

Kalender
Di  07. Mai 24 | 18:30
Frühlingskonzert
Orchester Allegro Vivace
Wald
So  12. Mai 24 | 10:00
Schwyzerörgeli-Konzert auf dem Hohen Kasten
Hoher Kasten
Mi  29. Mai 24 | 19:00
TroKlaHaCell
div. Instrumente bringen den Lindensaal in Schwingung
Hotel Linde
Sa  01. Juni 24 | 17:00
Schwyzerörgeli-Konzert anlässlich des 50-Jahr-Jubiläums der MSOR
Chunrat Altstätten
Sa  15. Juni 24 | 10:00
Open MSAV, Musikschule unter freiem Himmel
Open Air im Garten des Musikschulhaus an der Blumenfeldstrasse.
Die Schüler/innen der Musikschule Apenzeller Vorderland und der Chillsuite Heiden rocken den Garten!
Blumefeldstrasse 4, 9410 Heiden
Sa  22. Juni 24 | 09:00
Schwyzerörgeli-Konzert am Buuremarkt
Buuremarkt Altstätten
So  23. Juni 24 | 10:00
Alpgottesdienst auf dem Chäbig mit Schwyzerörgeli-Musik
Chäbig